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   BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19   

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BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19 (https://dejure.org/2023,1227)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19 (https://dejure.org/2023,1227)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2023 - 2 BvR 1217/19 (https://dejure.org/2023,1227)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde bezüglich Vollzug von Abschiebungshaft trotz unterlassener Anhörung mangels Einlegung einer Anhörungsrüge unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 3 AufenthG 2004
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Vollzugs von Abschiebungshaft - Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge im Ausgangsverfahren - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Nichatnnahme der Verfassungsbeschwerde einer äthiopischen Staatsangehörigen gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie vollzogenen Abschiebungshaft nach Widersetzung gegen ihre Abschiebung; Feststellung einer besonderen ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Vollzugs von Abschiebungshaft - Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge im Ausgangsverfahren - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Vollzugs von Abschiebungshaft - Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge im Ausgangsverfahren - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollzug von Abschiebungshaft - trotz unterlassener Anhörung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Das kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).

    Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen (BVerfGE 134, 106 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Im Übrigen müssen Beschwerdeführer nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Im Übrigen müssen Beschwerdeführer nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Das kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Das kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 ), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 433/15

    Durchsuchung bei dem Betreiber eines Blogs wegen der Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 81, 22 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 81, 22 ).
  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Zur Begründung gehört eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungen, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 40/15

    FamFG § 417, § 427

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich beim Hauptsacheverfahren und beim einstweiligen Anordnungsverfahren um unterschiedliche Verfahrensarten handle, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gälten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 -, Rn. 9, juris).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 732/11

    Unzureichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • LG Wuppertal, 25.10.2021 - 9 T 148/21
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